Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Der Zimmerei Heinz GmbH

1. Allgemeines

1.1 Für die Arbeiten an Bauwerken gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sofern dem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Abbund Pläne und dergleichen beiliegen, gelten diese nur annähernd als maß genau. Abbund Zeichnungen gelten als verbindlich, wenn diese durch den Auftraggeber bestätigt wurden. Alle von der Zimmerei Heinz GmbH erstellten Unterlagen sind ihr Eigentum und dürfen nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung in irgendeiner Form vervielfältigt oder an Dritte weitergereicht werden. 1.2. Soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung als zusätzlich vereinbart.

2. Geltung

Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind, und regeln die Zusammenarbeit zwischen der Zimmerei Heinz GmbH und deren Vertragspartnern. Sie finden keine Anwendung bei der Teilnahme der an öffentlichen Ausschreibungsverfahren. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden hiermit widersprochen.

3. Termine, Lieferung und Genehmigungen

Liefer- und / oder Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form mitgeteilt und vereinbart wurden. Bei Montage der gelieferten Hölzer durch die Zimmerei Heinz GmbH muss der Auftraggeber sicherstellen, dass eine ausreichend große Zufahrt direkt bis zum Aufstellort möglich ist. Alle Hindernisse im Arbeitsbereich und um den Aufstellort herum sind vom Auftraggeber im Vorfeld selbst zu entfernen. Der Auftraggeber hat einen kostenfreien Wasser- und Stromanschluss bei Montagebeginn zur Verfügung zu stellen.
Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber selbst zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

4. Mängelansprüche

4.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt, frühestens mit der förmlichen Abnahme der erbrachten Leistungen durch die Zimmerei Heinz GmbH oder der Ingebrauchnahme der Leistung. Einer Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber zur Abnahme durch den Auftragnehmer aufgefordert wird und er dieser Aufforderung nicht nachkommt. 4.2 Soweit der Vertragspartner der Zimmerei Heinz GmbH ein Verbraucher nach § 13 BGB ist, richten sich die Mängelrechte sowie die Verjährung der Mängelansprüche nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts des BGB. 4.2 Soweit der Vertragspartner der Zimmerei Heinz GmbH ein Unternehmer nach § 14 BGB ist, richten sich die Mängelrechte sowie die Verjährung der Mängelansprüche nach den Vorschriften der VOB/B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. 4.3 Alle Mängel sind der Zimmerei Heinz GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der Auftraggeber eine angemessene erforderliche Frist zur Mängelbegutachtung und zur Mängelbeseitigung zu gewähren. Der Auftraggeber hat die Zimmerei Heinz GmbH oder deren Beauftragten die Möglichkeit der Mängelbesichtigung und -beseitigung einzuräumen. Geschieht dies nicht innerhalb einer angemessenen Zeit, so erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung. 4.4 Offensichtliche Mängel nach Fertigstellung sind der Zimmerei Heinz unverzüglich, spätestens 6 Werktage nach Abnahme oder Ingebrauchnahme anzuzeigen. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Zimmerei Heinz GmbH oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegen und soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit handelt, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. 4.5 Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind (z. B. fremde Beschädigung, falsche Bedienung, fehlender Holzschutz, Bauschimmel etc.). Weiterhin sind Mängel durch höhere Gewalt ausgeschlossen (z. B. Blitzschlagschäden durch außergewöhnliche mechanische und chemische Einflüsse).

5. Eigenschaften des Holzes

Holz ist ein Naturprodukt. Jedes Stück hat sein eigenes Aussehen, seinen eigenen Charakter und seine eigene Lebendigkeit. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften bei Kauf und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Holzfehler sowie eventuelle Formänderungen sind naturbedingt und geben keinen Grund zur Reklamation. Holz kann Risse bilden, kann harzen, kann sich verfärben und trockene Äste können ausfallen. Auch diese Eigenschaften geben keinen Anlass zur Mängelrüge. Es handelt sich insoweit nicht um Mängel. Durch extreme Witterungseinflüsse, insbesondere nach langen Wärmeperioden, können sich im Holz auffällige Trockenrisse bilden. Diese Risse haben keinen Einfluss auf die Festigkeit und die Belastbarkeit des Holzes. Ebenso können sich durch Änderungen der Holzfeuchte geringfügige Veränderungen in der Maßhaltigkeit der Hölzer ergeben. Alle diese Auswirkungen sind unbeeinflussbare Eigenschaften des Werkstoffes Holz und stellen daher keinen Mangel dar. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber vor Auftragserteilung sich fachgerechten Rat einzuholen.

6. Preise

Alle Preise sind freibleibend. Die Bindefrist für Angebote beträgt 4 Wochen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.

7. Eigentumsvorbehalt

Für Lieferung von Materialien gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt, die gelieferte und eingebaute Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Zimmerei Heinz GmbH. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hier durch Forderungs- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers entstanden sind, das Eigentum hieran an den Auftragnehmer.

8. Kündigung

Im Falle einer Kündigung des Auftrages ohne Verschulden Zimmerei Heinz GmbH, trägt der Kunde alle bis dahin angefallenen Kosten. Kündigt der Besteller, so ist Zimmerei Heinz GmbH berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; die Zimmerei Heinz GmbH muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Höhe ermittelt die Zimmerei Heinz GmbH nach Leistungsstand. Zu den baulichen Genehmigungen gehören auch alle Absprachen und Kosten mit dem Bauamt und gegebenenfalls mit einem Prüfstatiker.

9. Zahlungen

9.1 Das Zahlungsziel nach Rechnungsstellung und -zugang beträgt für alle Teil- und Abschlagsrechnungen 15 Werktage und für alle sonstigen Rechnungen 10 Werktage. 9.2 Der Auftraggeber kommt mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. 9.3 Bei Stundenlohnarbeiten gilt der jeweils zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Zusatzarbeiten vereinbarte Stundenlohn. 9.4 Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur aus Gründen geltend machen, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Der Auftraggeber kommt mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Es gilt der jeweils vom Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Zusatzarbeiten geltende Stundenlohn.

10. Streitigkeiten und sonstiges

10.1 Die Zimmerei Heinz GmbH ist berechtigt, soweit die Parteien Kaufleute sind und nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, statt eines Verfahrens vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Durchführung eines Schiedsverfahrens gemäß der Schiedsordnung (SO Bau) der ARGE Baurecht des Deutschen Anwalt-Vereins, jeweils neueste Fassung, zu wählen. 10.2 Des Weiteren ist die Zimmerei Heinz GmbH berechtigt, soweit die Parteien Kaufleute sind und nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag vor ordentlichen Gerichten den Hauptsitz des AG (zuständig: AG München bzw. LG München I), den Sitz des Bestellers oder den Erfüllungsort der vertraglichen Leistung zu wählen. 10.3 Die Zimmerei Heinz GmbH nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. 10.4 Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung, die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Alle vertraglich relevante Korrespondenz, insbesondere rechtserhebliche Erklärungen, sind daher in deutscher Sprache abzugeben.

11. Erfüllungsort

Der Erfüllungsort ist Siegen.

12. Datenschutz

Die im Rahmen der Zusammenarbeit übermittelten Daten des Kunden werden in der EDV der Zimmerei Heinz GmbH gespeichert und vertraulich behandelt. Sämtliche datenschutzrechtliche Erfordernisse, insbesondere die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes, werden beachten. Gibt der Kunde im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit persönliche Daten, insbesondere seine E-Mail-Adresse, an, so werden diese Daten außer zur Qualitätssicherung nur zur Durchführung der Zusammenarbeit notwendigen Auftragsabwicklung erhoben und verarbeitet. Die Daten werden von der Zimmerei Heinz GmbH nicht an Dritte weitergeleitet. Ausnahmen bestehen, wenn Logistik- oder Transportunternehmen beauftragt werden, die Lieferungen des Auftraggebers durchzuführen. In diesem Falle werden nur die Adressdaten weitergegeben.

13. Versicherungen

Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich des durchzuführenden Bauvorhabens in Bezug auf das bei der Zimmerei Heinz GmbH beauftragte Gewerk eine Bauleistungsversicherung und eine Bauherrenhaftpflichtversicherung in jeweils angemessener Höhe zum Bauvorhaben abzuschließen und für die Dauer der in Ziffer 4. vereinbarten Gewährleistungsfrist aufrecht zu erhalten. Auf Verlangen wird der Bauherr den Bestand der vorgenannten Versicherung schriftlich nachweisen und eine Kopie der jeweiligen Versicherungsbedingungen aushändigen.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Telefonische und mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung der Zimmerei Heinz GmbH, bevor sie wirksam und verbindlich werden. 14.2 Sollten einzelne Bestimmungen oder Bestandteile des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Für den Fall, dass eine der Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam ist, tritt an ihre Stelle die jeweilige Bestimmung der VOB/B, soweit der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Enthält die VOB/B keine entsprechende Regelung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sonst gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.